RS OGH 1972/7/11 4Ob45/72

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Veröffentlicht am 11.07.1972
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Norm

ABGB §1152 B
LAG §30
Mantelvertrag für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft §20 Z2
oö LAO §30

Rechtssatz

Bei der Ermittlung des "Verdienstes eines Dienstnehmers der gleichen Lohnkategorie" im Sinne des § 20 Z 2, zweiter Halbsatz, des Mantelvertrages für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft muß davon ausgegangen werden, daß der Dienstnehmer der gleichen Lohnkategorie während des ganzen Jahres beschäftigt war; das gilt auch dann, wenn in dem betreffenden Betrieb die Dienstnehmer "der gleichen Lohnkategorie" während eines Teiles des Jahres - nämlich während der arbeitsschwachen Jahreszeit - dort nicht beschäftigt waren.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 45/72
    Entscheidungstext OGH 11.07.1972 4 Ob 45/72
    Veröff: Arb 9025 = SozM IC,840

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0038494

Dokumentnummer

JJR_19720711_OGH0002_0040OB00045_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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