RS OGH 1972/7/12 7Ob165/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1972
beobachten
merken

Norm

KFG 1967 §102
VersVG §23
VersVG §25

Rechtssatz

Wohl ist der Kraftfahrer zur Überprüfung des Zustandes der Bereifung verpflichtet, doch kann ihm bei einem Alter der Reifen von drei Monaten, bisheriger Kilometerleistung fünftausend bis sechstausend Kilometer, Eindruck der Neuwertigkeit bei oberflächlicher Betrachtung nicht eine, der Kenntnis gleichzusetzende verschuldete Unkenntnis der erhöhten Gefahr angelastet werden, die die Leistungsfreiheit des Versicherer zur Folge hätte, wenn die Vorderreifen im Unfallszeitpunkt an der Innenseite in einer Breite von drei Zentimeter den Vorschriften nicht mehr entsprechen, da ihre Profiltiefe das Mindestmaß von einem Millimeter erreicht hatte (Kontravotum 61).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 165/72
    Entscheidungstext OGH 12.07.1972 7 Ob 165/72

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0065735

Dokumentnummer

JJR_19720712_OGH0002_0070OB00165_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten