Norm
KFG 1967 §102Rechtssatz
Wohl ist der Kraftfahrer zur Überprüfung des Zustandes der Bereifung verpflichtet, doch kann ihm bei einem Alter der Reifen von drei Monaten, bisheriger Kilometerleistung fünftausend bis sechstausend Kilometer, Eindruck der Neuwertigkeit bei oberflächlicher Betrachtung nicht eine, der Kenntnis gleichzusetzende verschuldete Unkenntnis der erhöhten Gefahr angelastet werden, die die Leistungsfreiheit des Versicherer zur Folge hätte, wenn die Vorderreifen im Unfallszeitpunkt an der Innenseite in einer Breite von drei Zentimeter den Vorschriften nicht mehr entsprechen, da ihre Profiltiefe das Mindestmaß von einem Millimeter erreicht hatte (Kontravotum 61).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0065735Dokumentnummer
JJR_19720712_OGH0002_0070OB00165_7200000_001