Vgl Beis wie T4; Vgl Beis wie T1; Vgl Beis wie T7; Vgl Beis wie T8; Beisatz: Die von einem ausgegrabenen und einige Monate später verlagerten Grenzstein ausgehende Gefahr ist nicht anders zu beurteilen als bei einem sonst „herumliegenden" Hindernis, wie etwa bei einem für ein erst zu errichtendes Bauwerk angelieferten Baumaterial oder bei einem nicht vom Menschen bearbeiteten, natürlichen Stein. Eine typische Gefahr eines Bauwerks hat sich einem solchen Fall nicht verwirklicht. (T10)
Beisatz: Bei Luft? und Kraftfahrzeugen handelt es sich nach Wortlaut und Zweck der Bestimmung in aller Regel um keine auf einem Grundstück aufgeführten Werke iSd § 1319 ABGB. (T11) Beisatz: Das bloße Aufstellen einer Maschine erfüllt nicht den Tatbestand der „Aufführung auf einem Grundstück“. (T12) Bem: Vgl SZ 37/97. (T13) Veröff: SZ 2011/11