Norm
ABGB §1392 ERechtssatz
Das Wesen der stillen Zession besteht darin, dass eine Forderung im bisherigen Vermögen des Gläubigers bleibt und dieser sich verpflichtet, sie als mittelbarer Stellvertreter eines anderen einzutreiben, dh, die vom Schuldner erhaltene Leistung dem anderen abzutreten oder gutzuschreiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0032609Zuletzt aktualisiert am
09.12.2009