Norm
StPO §24 ARechtssatz
Im Urteil ist auch der Inhalt von in der Hauptverhandlung gemäß § 252 Abs 2 StPO vorgelesenen Urkunden und Schriftstücken, insbesondere derjenigen der Sicherheitsbehörden über die Ergebnisse der nach § 24 StPO in ihrem Wirkungskreis vorgenommenen Amtshandlungen zu verwerten (EvBl 1953/30).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0096267Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009