Norm
BGB §1361Rechtssatz
Auch soweit bei der Bestimmung eines gesetzlichen Unterhaltes auf Billigkeit abzustellen ist, und über Umstände zu urteilen ist, die nur die Anspruchshöhe beeinflussen, was allerdings so weit gehen kann, daß sie diese im Einzelfall auf Null reduzieren, handelt es sich um die Bemessung des Unterhaltes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0042678Dokumentnummer
JJR_19720719_OGH0002_0070OB00163_7200000_001