Norm
ABGB §833 D1Rechtssatz
Über die Frage, ob die Vereinbarung unwirksam geworden ist oder aufrecht besteht, kann nur im streitigen Verfahren entschieden werden. Bis zu einer diesbezüglichen rechtskräftigen Entscheidung ist für ein Außerstreitverfahren davon auszugehen, dass die festgestellte Vereinbarung vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0013554Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009