RS OGH 1972/7/26 11Os118/72, 13Os58/06p, 15Os106/07p, 12Os65/18b, 14Os82/21x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.1972
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Norm

StPO §281 Abs1 Z5 C

Rechtssatz

Da die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nur eines Widerspruchs zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder zwischen den Angaben über eine gerichtliche Aussage einerseits und der Urkunde oder dem Vernehmungsprotokoll oder Sitzungsprotokoll selbst andererseits gedenkt, einen Widerspruch zwischen den Urteilsgründen und dem Akteninhalt aber unter den Begründungsmängeln nicht erwähnt, könnte selbst ein erheblicher Widerspruch zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe und Vernehmungsprotokollen der Voruntersuchung keine Nichtigkeit begründen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 118/72
    Entscheidungstext OGH 26.07.1972 11 Os 118/72
  • 13 Os 58/06p
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 13 Os 58/06p
    Auch; Beisatz: Die Behauptung eines „Widerspruchs zum Akteninhalt" spricht kein unter dem Aspekt dieses Nichtigkeitsgrundes relevantes Kriterium an. (T1)
  • 15 Os 106/07p
    Entscheidungstext OGH 11.10.2007 15 Os 106/07p
    Vgl auch; Beisatz: Eine Diskrepanz zwischen der Verantwortung der Angeklagten und darauf bezugnehmenden beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichtes stellt keinen Widerspruch im Sinn des dritten Falles der Z5 dar. (T2)
  • 12 Os 65/18b
    Entscheidungstext OGH 05.07.2018 12 Os 65/18b
    Auch
  • 14 Os 82/21x
    Entscheidungstext OGH 16.11.2021 14 Os 82/21x
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0099602

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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