RS OGH 1972/7/26 11Os122/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.1972
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Norm

StPO §118 Abs2
StPO §122 Abs1
StPO §123
StPO §125
StPO §126 A

Rechtssatz

Die gemeinsame Befundung und Begutachtung komplizierter Sachverhalte durch mehrere Sachverständige ist nicht verpönt, sondern in den §§ 118 Abs 2, 122 Abs 1, 123, 125 und 126 StPO vorgesehen, ein übereinstimmendes Ergebnis zufolge der ratio des § 125 StPO erwünscht und selbst von Gerichts wegen anzustreben. Im übrigen sieht das österreichische Strafprozeßrecht eine Ablehnung von Sachverständigen durch die Parteien nicht vor.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 122/72
    Entscheidungstext OGH 26.07.1972 11 Os 122/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098241

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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