Norm
StPO §118 Abs2Rechtssatz
Die gemeinsame Befundung und Begutachtung komplizierter Sachverhalte durch mehrere Sachverständige ist nicht verpönt, sondern in den §§ 118 Abs 2, 122 Abs 1, 123, 125 und 126 StPO vorgesehen, ein übereinstimmendes Ergebnis zufolge der ratio des § 125 StPO erwünscht und selbst von Gerichts wegen anzustreben. Im übrigen sieht das österreichische Strafprozeßrecht eine Ablehnung von Sachverständigen durch die Parteien nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098241Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008