- 12 Os 121/72
Entscheidungstext OGH 27.07.1972 12 Os 121/72
- 12 Os 180/72
Entscheidungstext OGH 30.11.1972 12 Os 180/72
- 9 Os 25/73
Entscheidungstext OGH 09.03.1973 9 Os 25/73
Beisatz: Ein bloßer Hinweis auf die Beweisergebnisse kann nur dann genügen, wenn aus den Entscheidungsgründen in ihrer Gesamtheit und der Aktenlage erkennbar ist, daß er zur Aufklärung des Sachverhaltes der beantragten Beweiserhebungen nicht bedurfte. (T1)
- 9 Os 4/73
Entscheidungstext OGH 14.03.1973 9 Os 4/73
Beisatz: Hier: Schwurgerichtshof (T2) Veröff: RZ 1973/138 S 109
- 9 Os 6/74
Entscheidungstext OGH 30.01.1974 9 Os 6/74
Beisatz: Nur dann keine Nichtigkeit, wenn offenbar und aktenmäßig jeder denkbare Konnex zwischen der Verletzung der Prozeßvorschriften und der erflossenen Entscheidung fehlt. (T3)
- 9 Os 118/74
Entscheidungstext OGH 23.10.1974 9 Os 118/74
Beis wie T3
- 11 Os 17/75
Entscheidungstext OGH 28.08.1975 11 Os 17/75
- 12 Os 161/76
Entscheidungstext OGH 06.12.1976 12 Os 161/76
Beis ähnlich T1
- 11 Os 182/76
Entscheidungstext OGH 11.01.1977 11 Os 182/76
- 12 Os 191/76
Entscheidungstext OGH 13.01.1977 12 Os 191/76
- 10 Os 173/79
Entscheidungstext OGH 22.04.1980 10 Os 173/79
Beisatz: Es ist nicht Aufgabe des OGH, Mutmaßungen darüber anzustellen, was das Erstgericht zu seinem Vorgehen bewogen hat, und für das unbegründet gebliebene Zwischenerkenntnis eine sachgerechte Begründung zu finden sowie (an Stelle des Erstgerichts) zu geben. (T4)
- 11 Os 116/81
Vgl auch; Beisatz: Grundlage für die Nachteilsprüfung gemäß
§ 281 Abs 3 StPO. (T5)
- 10 Os 152/82
Beis wie T4
- 10 Os 42/83
Entscheidungstext OGH 22.03.1983 10 Os 42/83
Vgl auch
- 11 Os 201/83
Entscheidungstext OGH 11.01.1984 11 Os 201/83
Vgl auch
- 9 Os 14/85
Entscheidungstext OGH 24.04.1985 9 Os 14/85
Beisatz: Diesem Zweck genügt es, wenn die Begründung im Urteil nachgetragen wird. (T6)
- 13 Os 66/86
Beis wie T4
- 10 Os 100/86
Vgl auch
- 11 Os 141/86
Vgl auch
- 15 Os 180/87
Beisatz: Ergänzung der verkündeten und protokollierten Gründe des Zwischenerkenntnisses im Urteil (durch Hinweis auf nachträgliche Äußerungen des Sachverständigen zur Erheblichkeit der abgelehnten Beweise) zulässig. (T7)
- 11 Os 12/89
- 11 Os 121/90
Vgl auch
- 15 Os 77/91
Vgl auch
- 11 Os 149/92
Entscheidungstext OGH 20.04.1993 11 Os 149/92
- 13 Os 93/01
Auch; Beisatz: Ein abweisliches Zwischenerkenntnis, das bloß mit der lapidaren Floskel "wegen geklärter Sachlage und Rechtslage" "begründet" wurde ist im Allgemeinen nicht ausreichend, um die Erwägungen, von denen der Gerichtshof erster Instanz ausgegangen ist, erkennen und prüfen zu können. Wenn sich jedoch das vom Antragsteller angestrebte Ergebnis von vornherein als ungeeignet zeigt, auf die Entscheidung irgendeinen Einfluss zu üben, weil es nur für die Konstatierungen unerhebliche Nebenumstände betrifft, die ablehnende Entscheidung daher im Ergebnis richtig ist, liegt kein Nichtigkeit begründender Verfahrensmangel vor. (T8)
- 14 Os 129/05k
Vgl aber; Beisatz: Die Anordnung zur sofortigen Verkündung der Entscheidungsgründe trägt zwei Anliegen des Gesetzes Rechnung: Einerseits wird auf diese Weise sichergestellt, dass die Entscheidungsfindung nicht erst im Nachhinein reflektiert wird. Andererseits trägt die Darlegung der Gründe noch vor Urteilsfällung dazu bei, dass Antragsteller auf Mängel ihrer Anträge aufmerksam gemacht werden und ein ergänzendes Vorbringen erstatten können. Soweit ältere Entscheidungen in im Urteil nachgetragenen Gründen eine Information des Rechtsmittelgerichtes über die Erwägungen der Tatrichter erblicken, ist diese nur insoweit angezeigt, als solcherart die - indes fast immer unstrittige - Sachverhaltsgrundlage für die getroffene prozessleitende Verfügung mängelfrei dargestellt werden kann. (T9)