Norm
JN §44Rechtssatz
Die Überweisung nach § 44 JN ohne ausdrücklichen Ausspruch der Unzuständigkeit stellt keineswegs bloß eine kanzleitechnische Verfügung des Gerichtes ohne rechtliche Bedeutung dar, sondern es liegt hierin eine Entscheidung über die Zuständigkeit, die, wenn sie in Rechtskraft erwächst, nach Maßgabe des § 46 JN bindend ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0046346Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018