RS OGH 1972/8/9 7Ob177/72, 2Ob607/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.1972
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Norm

EisbEG §10
EisbEG §34
EisbEG §35
ZPO §56

Rechtssatz

Zur verwaltungsbehördlichen Bewilligung des Vollzuges der Enteignung reicht die Leistung - oder gemäß § 1425 ABGB bzw § 34 Abs 1 EisbEG der gerichtliche Erlag - des vom Gericht erster Instanz nicht rechtskräftig festgestellten Entschädigungsbetrages durch den Enteigner aus (§ 35 Abs 4 EisbEG). Die gerichtliche Bestimmung einer Sicherheit ist in § 10 EisbEG bloß für nicht sofort feststellbare und daher erst nach dem Enteignungsvollzug zu leistende Entschädigungen - überdies nur auf Antrag des Enteigneten - vorgesehen, nicht aber zur Bewilligung des Vollzuges vor Abschluß einer Vereinbarung oder Erlassung einer gerichtlichen Entscheidung über die Höhe des Entschädigungsbetrages. Zu letzterem Zweck kann auch nicht gemäß § 56 ZPO eine Sicherheitsleistung bestimmt werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 177/72
    Entscheidungstext OGH 09.08.1972 7 Ob 177/72
    Veröff: EvBl 1972/348 S 662 = SZ 45/83
  • 2 Ob 607/90
    Entscheidungstext OGH 05.12.1990 2 Ob 607/90
    nur: Die gerichtliche Bestimmung einer Sicherheit ist in § 10 EisbEG bloß für nicht sofort feststellbare und daher erst nach dem Enteignungsvollzug zu leistende Entschädigungen - überdies nur auf Antrag des Enteigneten - vorgesehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0036120

Dokumentnummer

JJR_19720809_OGH0002_0070OB00177_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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