Norm
EisbEG §10Rechtssatz
Zur verwaltungsbehördlichen Bewilligung des Vollzuges der Enteignung reicht die Leistung - oder gemäß § 1425 ABGB bzw § 34 Abs 1 EisbEG der gerichtliche Erlag - des vom Gericht erster Instanz nicht rechtskräftig festgestellten Entschädigungsbetrages durch den Enteigner aus (§ 35 Abs 4 EisbEG). Die gerichtliche Bestimmung einer Sicherheit ist in § 10 EisbEG bloß für nicht sofort feststellbare und daher erst nach dem Enteignungsvollzug zu leistende Entschädigungen - überdies nur auf Antrag des Enteigneten - vorgesehen, nicht aber zur Bewilligung des Vollzuges vor Abschluß einer Vereinbarung oder Erlassung einer gerichtlichen Entscheidung über die Höhe des Entschädigungsbetrages. Zu letzterem Zweck kann auch nicht gemäß § 56 ZPO eine Sicherheitsleistung bestimmt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0036120Dokumentnummer
JJR_19720809_OGH0002_0070OB00177_7200000_001