Norm
ZPO §527 Abs2 B3aRechtssatz
Auf die Gründe der Aufhebung kommt es nicht an. Wesentlich für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist nach der überwiegenden Judikatur lediglich, dass eine neuerliche, dieselbe Frage betreffende Entscheidung aufgetragen wird, das Rekursgericht also selbst nicht sachlich entscheidet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die neuerliche Entscheidung von jenem Gericht zu fällen ist, dessen Beschluss aufgehoben wurde, oder ob die neue Entscheidung infolge Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht nunmehr diesem obliegt (hier: Entscheidung über Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0044102Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.10.2021