RS OGH 1972/8/16 3Ob76/72, 4Ob547/74, 3Ob84/80, 3Ob45/82 (3Ob46/82), 4Ob301/88, 3Ob64/90 (3Ob65/90 -

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.08.1972
beobachten
merken

Norm

EO §355 XIII

Rechtssatz

Der Verpflichtete aus einem Unterlassungstitel hat grundsätzlich ein Zuwiderhandeln gegen die Unterlassungspflicht hintanzuhalten. Erfolgt daher das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel durch einen Beauftragten im Rahmen der ihm erteilten Aufträge, so hat dies der Auftraggeber zu verantworten (GlUNF 7266). Nur wenn das Zuwiderhandeln des Bevollmächtigten außerhalb des ihm erteilten Auftrages liegt, hat hiefür der Auftraggeber nicht einzustehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 76/72
    Entscheidungstext OGH 16.08.1972 3 Ob 76/72
    Veröff: SZ 45/84 = EvBl 1973/9 S 19
  • 4 Ob 547/74
    Entscheidungstext OGH 25.06.1974 4 Ob 547/74
    Ähnlich; Beisatz hier: Unterlassung eines Eigentümers einer Liegenschaft, ihm erkennbare Eingriffe in das Eigentumsrecht eines anderen durch den Lenker eines Fahrzeuges hintanzuhalten. (T1)
  • 3 Ob 84/80
    Entscheidungstext OGH 11.03.1981 3 Ob 84/80
    nur: Der Verpflichtete aus einem Unterlassungstitel hat grundsätzlich ein Zuwiderhandeln gegen die Unterlassungspflicht hintanzuhalten. Erfolgt daher das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel durch einen Beauftragten im Rahmen der ihm erteilten Aufträge, so hat dies der Auftraggeber zu verantworten. (T2)
  • 3 Ob 45/82
    Entscheidungstext OGH 28.04.1982 3 Ob 45/82
    Ähnlich; Beis wie T1; Veröff: SZ 55/59
  • 4 Ob 301/88
    Entscheidungstext OGH 21.02.1989 4 Ob 301/88
    Ähnlich; Beisatz: Anwendung des § 18 UWG. (T3)
  • 3 Ob 64/90
    Entscheidungstext OGH 27.02.1991 3 Ob 64/90
  • 3 Ob 12/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 3 Ob 12/91
    nur T2; Veröff: ÖBl 1991,115
  • 4 Ob 1044/93
    Entscheidungstext OGH 18.05.1993 4 Ob 1044/93
    nur T2; Beis wie T3
  • 3 Ob 19/01t
    Entscheidungstext OGH 20.06.2001 3 Ob 19/01t
    Vgl aber; Beisatz: Neben der Erteilung von Weisungen muss der Verpflichtete aus dem Unterlassungstitel auch Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Weisung, soweit sie möglich und zumutbar sind, ergreifen, um eine Verletzung gegen den Titel (hier: Urheberrecht) nicht verantworten zu müssen. (T4)
  • 3 Ob 312/02g
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 312/02g
    Vgl; Beis wie T4 nur: Neben der Erteilung von Weisungen muss der Verpflichtete aus dem Unterlassungstitel auch Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Weisung, soweit sie möglich und zumutbar sind, ergreifen, um eine Verletzung gegen den Titel nicht verantworten zu müssen. (T5); Beisatz: Hier: Zurechnung des Handelns von Dienstnehmern. (T6)
  • 3 Ob 220/11s
    Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 220/11s
    Vgl; Beisatz: Hier: Spitzenkandidat einer wahlwerbenden Partei. (T7); Beisatz: Ob der Verpflichtete gegenüber dem Dritten einen Anspruch auf Verhinderung durchsetzen könnte, ist allein nicht dafür maßgebend, ob er gegen seine Unterlassungspflicht auch dann verstößt, wenn er Verstöße Dritter duldet (so schon 3 Ob 45/82). (T8)
  • 3 Ob 134/16a
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 134/16a
    Auch; nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Hier konzernverbundene Gesellschaften. Keine Haftung des Titelschuldners für Verstoß durch Schwestergesellschaft. (T9)
  • 3 Ob 3/17p
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 3/17p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0004484

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten