RS OGH 1972/8/17 13Os65/72, 11Os78/86, 15Os200/96 (15Os201/96), 14Os116/99, 13Os112/14s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.1972
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Norm

StPO §337
StPO §345 Abs1 Z11 lita

Rechtssatz

Der Wahrspruch, mit dem die Geschwornen sowohl ihre Überzeugung hinsichtlich des Sinngehaltes der inkriminierten Äußerung des Angeklagten als Drohung mit einer Körperverletzung (Tatfrage!) als auch deren Eignung, der Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse, ihre persönliche Beschaffenheit und die Wichtigkeit des angedrohten Übels gegründete Besorgnisse einzuflößen (Rechtsfrage!), zum Ausdruck gebracht haben, ist in seinem tatsächlichen Gehalt, jedoch ohne Bindung an die rechtliche Wertung durch die Geschwornen (zweiter Fall des § 337 StPO) der - subsumierenden - Entscheidung des Schwurgerichtshofes zugrunde zu legen. Voraussetzung für die (erfolgreiche) Geltendmachung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes der Z 11 lit a des § 345 Abs 1 StPO wäre es in einem solchen Fall, daß ein Vergleich dieser im Wahrspruch festgestellten Tat mit deren im Urteilsspruch erfolgter Unterstellung unter das Strafgesetz einen Rechtsirrtum des Schwurgerichtshofes in materiellrechtlicher Hinsicht ergäbe; denn dann könnte gesagt werden, daß die als erwiesen angenommene Verhaltensweise des Angeklagten vom Schwurgerichtshof rechtsirrig als eine in die Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung angesehen wurde (EvBl 1969/298).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 65/72
    Entscheidungstext OGH 17.08.1972 13 Os 65/72
    Veröff: EvBl 1973/47 S 104
  • 11 Os 78/86
    Entscheidungstext OGH 24.06.1986 11 Os 78/86
    Vgl auch; nur: Ohne Bindung an die rechtliche Wertung durch die Geschwornen (zweiter Fall des § 337 StPO). (T1) Beisatz: Bloße Rechtsansicht der Geschwornen für den OGH unbeachtlich. (T2) Veröff: SSt 57/39
  • 15 Os 200/96
    Entscheidungstext OGH 16.01.1997 15 Os 200/96
    Vgl auch
  • 14 Os 116/99
    Entscheidungstext OGH 20.06.2000 14 Os 116/99
    nur: Voraussetzung für die (erfolgreiche) Geltendmachung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes der Z 11 lit a des § 345 Abs 1 StPO wäre es in einem solchen Fall, daß ein Vergleich dieser im Wahrspruch festgestellten Tat mit deren im Urteilsspruch erfolgter Unterstellung unter das Strafgesetz einen Rechtsirrtum des Schwurgerichtshofes in materiellrechtlicher Hinsicht ergäbe. (T2)
  • 13 Os 112/14s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 13 Os 112/14s
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0101289

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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