Norm
StGB §85 ARechtssatz
Unter dem Begriff des strafrechtlich (im Sinne des § 156 lit a StG nunmehr § 85 StGB) relevanten Erfolgs ist eine räumlich und zeitlich abgrenzbare Auswirkung der Tat (Jescheck, Lehrbuch, Allg Teil 177, 186), die somit keineswegs irreparabel sein muß, zu verstehen. Die nach abgeschlossener medizinischer Heilbehandlung unternommenen Eingriffe zur Wiederherstellung des Aussehens des Verletzten (kosmetische Operationen können den bereits eingetretenen tatbestandsmäßigen Erfolg nicht wieder aufheben. Dies gilt umsomehr dann, wenn nur die Möglichkeit einer Reaktivierung gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0092608Dokumentnummer
JJR_19720817_OGH0002_0130OS00063_7200000_001