Norm
StGB §85 Z2 BRechtssatz
Unter den Begriff "auffallende Verunstaltung" im Sinne des § 156 lit a StG (nunmehr § 85 StGB) fällt, wie sich aus dem Zusammenhang mit den übrigen in dieser Gesetzesstelle aufgezählten überschweren Tatfolgen ergibt, nicht eine bloß vorübergehende Beeinträchtigung, die bei Fortschreiten des Heilungsprozesses wieder schwindet. Ist aber der Heilungsprozeß nach Durchführung der medizinischen Heilbehandlung bereits abgeschlossen und die Verunstaltung des Opfers dennoch verblieben, dann ist der im Sinne des § 156 lit a StG (nunmehr § 85 StGB) strafrechtlich relevante Erfolg eingetreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0092686Dokumentnummer
JJR_19720817_OGH0002_0130OS00063_7200000_003