Norm
StGB §85 Z2 BRechtssatz
Zur Beurteilung, ob eine auffallende Verstümmelung oder Verunstaltung im Sinne des § 156 lit a StG (nunmehr § 85 StGB) vorliegt, ist der Zustand im Aussehen der Person maßgebend, der nach Abschluß der nach dem jeweiligen Stande der medizinischen Wissenschaft vorgenommenen und möglichen Heilbehandlung eingetreten ist. Reaktivierung der Person durch mögliche und auch zumutbare kosmetische Operationen bleiben bei Beurteilung der Tat außer Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0092674Dokumentnummer
JJR_19720817_OGH0002_0130OS00063_7200000_002