Norm
StPO §238 Abs2Rechtssatz
Begründungszwang für Zwischenerkenntnisse. Die Bestimmung des § 238 Abs 2 StPO, wonach die Entscheidungsgründe eines Zwischenerkenntnisses im Sinne des Abs 1 leg cit "jederzeit verkündet und im Protokoll ersichtlich gemacht werden" müssen, verfolgt ua den Zweck, der Rechtsmittelinstanz bei Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 4 StPO all jene Erwägungen zur Kenntnis zu bringen, von denen sich das Gericht bei Ablehnung eines (Beweisantrags) Antrags leiten ließ: Damit soll das Rechtsmittelgericht Gelegenheit erhalten sowohl zur Prüfung der Frage, ob Verfahrensgrundsätze unrichtig angewendet wurden, als auch zur Beurteilung, welchen Einfluss eine etwaige Formverletzung auf die Entscheidung in der Sache selbst zu üben vermochte. Um diesen Voraussetzungen zu genügen, hat die Begründung des Zwischenerkenntnisses, ohne der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, gemäß der analog anzuwendenden Norm des § 270 Abs 2 Z 7 StPO auf die konkreten Umstände des Einzelfalls einzugehen, dh die für die (Zwischenentscheidung) Entscheidung maßgebenden Tatsachen im einzelnen darzulegen. Nur das strikte Festhalten an dieser Begründungspflicht bietet Gewähr dafür, dass die Gerichte sich den Prozessparteien vollständige - und unerlässliche - Klarheit über die verwerteten Entscheidungsgrundlagen verschaffen; denn allein der Zwang zur sachgemäßen Begründung der Ablehnung (von Beweisanträgen) kann die - unzulässige - Vorwegnahme des Beweisergebnisses sich und wirksam ausschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098189Dokumentnummer
JJR_19720817_OGH0002_0090OS00077_7200000_001