RS OGH 1972/8/17 2AZR415/71

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Veröffentlicht am 17.08.1972
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Norm

ABGB §1162 IAb
AngG §27 Z1 E1

Rechtssatz

Grundsätzlich können auch vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses liegende Ereignisse oder Umstände eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, sofern sie das Arbeitsverhältnis erheblich beeinträchtigen und nicht schon bei Vertragsschluß dem Kündigenden bekannt waren. Ein leitender Angestellter, der zuvor Geschäftsführer der als GmbH betriebenen persönlich haftenden Gesellschafterin seines Arbeitgebers gewesen ist und sich in dieser Eigenschaft für die Vermittlung eines Großeinkaufs von dem Lieferanten finanzielle Sonderzuwendungen hat versprechen lassen, kann nach Entdeckung des Vorgangs mit der Begründung fristlos entlassen werden, er habe dadurch das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit zerstört. Dabei ist grundsätzlich bedeutungslos, ob der Arbeitgeber durch die Handlungsweise seines späteren Angestellten geschädigt worden ist oder ob eine Gefahr der Wiederholung des früheren Verhaltens besteht.

Schlagworte

*D*, Vertrauensunwürdigkeit, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Zeitpunkt, unberechtigte Vorteile, Provision, Belohnung, Schaden, Eintritt, Angestellte, Vertrauensverwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1972:RS0104578

Dokumentnummer

JJR_19720817_AUSL000_002AZR00415_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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