Norm
KO §25Rechtssatz
Abgesehen davon, daß gemäß § 25 KO der Masseverwalter an die Vereinbarung einer längeren als der gesetzlichen Kündigungsfrist nicht gebunden ist, sind im übrigen zulässige Vereinbarungen des Dienstvertrages und deren Folgen auch vom Masseverwalter zu beachten und einzuhalten (hier: Berücksichtigung einer vertraglich angerechneten Vordienstzeit bei der Berechnung der Abfertigung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0064174Dokumentnummer
JJR_19720829_OGH0002_0040OB00048_7200000_002