Norm
JN §88 Abs1 ARechtssatz
Wenn die Vereinbarung des Erfüllungsortes durch Bevollmächtigte getroffen wurde, bedarf es in der Regel des Nachweises der Bevollmächtigung (so schon 2 Ob 367/54, 8 Ob 89/67); dies wird von Lehre und Rechtsprechung zu § 88 Abs 1 JN aus dem Zusammenhalt mit § 87 a JN abgeleitet (siehe hiezu JMVBl Nr 43, Durchführungserlaß vom 02.06.1914). Im § 87 a JN ist aber nur normiert, daß bei Geschäften, die auf Grund einer Bevollmächtigung abgeschlossen wurden, die Vollmacht des Bestellers, dh die vom vertragschließenden Besteller der dann gelieferten Ware erteilte Vollmacht urkundlich nachgewiesen werden muß. Hat aber der Besteller selbst persönlich einen bestimmten Erfüllungsort in seiner Bestellung vorgeschlagen und wurde das Anbot von dem Lieferer der Ware - wenn auch durch einen bevollmächtigten - angenommen, dann kann der Besteller kein Interesse daran haben, wie es seinerzeit auf der Gegenseite mit der Vollmacht stand, wenn sich die Gegenseite ohnehin an die Vereinbarung hält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0046754Dokumentnummer
JJR_19720830_OGH0002_0010OB00147_7200000_001