Norm
ABGB §547Rechtssatz
Erblasser und Erbe sind nach Abgabe der Erbserklärung in Beziehung auf Dritte, also auch in Beziehung auf das Gericht und allfällige Gegenparteien, als dieselbe Person zu betrachten. Es kann also keine mangelnde aktive oder passive Legitimation angenommen werden, wenn nach Abgabe der Erbserklärung, aber noch vor Einantwortung des Nachlasses, hinsichtlich eines Anspruches, der dem Erblasser zusteht, der Erbe statt der Verlassenschaft Ansprüche stellt oder belangt wird. Es hat vielmehr nur eine Berichtigung der Parteienbezeichnung stattzufinden. Das gilt auch im Verfahren über eine beantragte einstweilige Verfügung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0005501Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014