RS OGH 1972/8/30 1Ob184/72, 6Ob13/84

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Veröffentlicht am 30.08.1972
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Norm

Tir HöfeG §19 Abs1

Rechtssatz

Mit der dem Gericht aufgetragenen Bedachtnahme auf das Wohlbestehenkönnen des Hofübernehmers wird im Rahmen des billigen Ermessens ein ziemlich weiter Spielraum gewahrt; es hat dabei insbesondere auf die Größe des Hofes, seine Lage, seine Ertragssituation, die Zahl der Kinder und Versorgungsberechtigten und den Schuldenstand Bedacht zu nehmen; der Übernehmer soll sich nicht zu hart tun, es soll aber auch für die Weichenden immer noch etwas herausschauen; die Grenze des Spielraumes ist aber die Leistungsfähigkeit des Hofes und seines Inhabers. Die Lebensfähigkeit des Hofes darf nicht in Mitleidenschaft gezogen werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 184/72
    Entscheidungstext OGH 30.08.1972 1 Ob 184/72
    Veröff: SZ 45/89
  • 6 Ob 13/84
    Entscheidungstext OGH 12.07.1984 6 Ob 13/84
    Auch; Beisatz: Die Ermittlung des Übernahmswertes hat sich - in erster Linie - am Ertragswert des Hofes zu orientieren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0063866

Dokumentnummer

JJR_19720830_OGH0002_0010OB00184_7200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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