Norm
ZPO §482 Abs2 ARechtssatz
Selbst auf ein im Sinne des § 482 Abs 2 ZPO zulässiges Neuvorbringen kann nur dann Rücksicht genommen werden, wenn es in der Berufungsschrift beziehungsweise der Berufungsmitteilung enthalten ist. Dies gilt auch für den Fall der Beweiswiederholung; lediglich für den Fall der Beweisergänzung können jene Beweisanträge, deren Notwendigkeit sich erst auf Grund der Beweisergänzung ergibt, ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot zugelassen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0041992Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.12.2011