RS OGH 1972/8/30 1Ob153/72, 1Ob4/16v

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Veröffentlicht am 30.08.1972
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Norm

ZPO §467 Ca

Rechtssatz

Der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist nur dann geltend gemacht, wenn dargelegt wird, daß der Erstrichter aus den dem Urteil zugrundegelegten Tatsachen unrichtige rechtliche Folgerungen gezogen hat, nicht aber, wenn die Annahme eines anderen Sachverhaltes auch zu einem anderen rechtlichen Ergebnis geführt haben würde (6 Ob 26/66, 7 Ob 220/66).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 153/72
    Entscheidungstext OGH 30.08.1972 1 Ob 153/72
  • 1 Ob 4/16v
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 4/16v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0041736

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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