Norm
ZPO §467 CaRechtssatz
Der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist nur dann geltend gemacht, wenn dargelegt wird, daß der Erstrichter aus den dem Urteil zugrundegelegten Tatsachen unrichtige rechtliche Folgerungen gezogen hat, nicht aber, wenn die Annahme eines anderen Sachverhaltes auch zu einem anderen rechtlichen Ergebnis geführt haben würde (6 Ob 26/66, 7 Ob 220/66).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0041736Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016