RS OGH 1972/8/30 1Ob188/72, 1Ob62/73, 5Ob2104/96i, 2Ob258/97y, 10ObS185/01f, 10ObS370/01m, 10ObS121/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1972
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Norm

ABGB §92 C6
ABGB §1152 C5
MG §19 Abs2 Z11 A

Rechtssatz

Eine Lebensgemeinschaft ist ein jederzeit lösbares familienrechtsähnliches Verhältnis, das der Ehe nachgebildet, aber von geringerer Festigkeit ist; zu ihrem Wesen gehört neben der Wohnungsgemeinschaft in der Regel wiederkehrender Geschlechtsverkehr, wogegen die Wirtschaftsgemeinschaft nicht unbedingt bestehen muss und andererseits allein auch nicht genügt. Die Parteien müssen sich jedoch im Kampf gegen alle Nöte des Lebens beistehen und daher auch gemeinsam an den zur Bestreitung des Unterhaltes verfügbaren Gütern teilhaben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 188/72
    Entscheidungstext OGH 30.08.1972 1 Ob 188/72
    Veröff: MietSlg 24609 = Arb 9031
  • 1 Ob 62/73
    Entscheidungstext OGH 04.04.1973 1 Ob 62/73
    Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 188/72
  • 5 Ob 2104/96i
    Entscheidungstext OGH 21.05.1996 5 Ob 2104/96i
    Vgl; Beisatz: Hier: Es bestand eine Geschlechtsgemeinschaft, jedoch keine Wirtschaftsgemeinschaft, daher keine Lebensgemeinschaft (eine bloße Geschlechtsgemeinschaft, gemeinsame Wochenendausflüge und ein häufiger Aufenthalt des Mannes in der Wohnung der Frau). (T1)
  • 2 Ob 258/97y
    Entscheidungstext OGH 09.10.1997 2 Ob 258/97y
    Ähnlich
  • 10 ObS 185/01f
    Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 185/01f
    Vgl auch; Beisatz: Die nichteheliche Lebensgemeinschaft stellt ein von der Rechtsordnung in einzelnen Bestimmungen anerkanntes und rechtlich geschütztes familienrechtsähnliches Verhältnis dar. Wenngleich die Lebensgemeinschaft - anders als die Ehe - keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Partner begründet und der Lebensgefährte anders als ein Ehepartner nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, so ist doch bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen. (T2)
    Beisatz: Ein ausdrückliches Verbot einer Schlechterstellung von Lebensgefährten gegenüber verheirateten Personen gibt es in der Rechtsordnung nicht explizit. Im Privatrecht, Abgabenrecht, Förderungsrecht und Sozialrecht finden sich Gleichstellungen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Ehe dort, wo ein Lebensgefährte vom anderen "eheähnlich" unterhalten wird oder zumindest gemeinsames Wirtschaften vorliegt. (T3)
  • 10 ObS 370/01m
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 10 ObS 370/01m
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Ist doch bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen. (T4)
  • 10 ObS 121/07b
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 ObS 121/07b
    Auch; nur: Unter einer Lebensgemeinschaft wird ein jederzeit lösbares familienrechtsähnliches Verhältnis verstanden, das der Ehe nachgebildet, aber von geringerer Festigkeit ist. (T5)
    Beisatz: Hier: Das Zusammenleben von Mutter und Sohn kann unzweifelhaft nicht als Lebensgemeinschaft angesehen werden. (T6) Veröff: SZ 2007/202
  • 3 Ob 186/09p
    Entscheidungstext OGH 22.10.2009 3 Ob 186/09p
    Beisatz: Hier: Fehlende Wohngemeinschaft, aber Geschlechts- und zumindest teilweise Wirtschaftsgemeinschaft. (T7)
  • 3 Ob 237/11s
    Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 237/11s
    Auch; nur T5; Beisatz: Unter einer Lebensgemeinschaft wird auch ein eheähnlicher Zustand verstanden, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. (Hier: fehlende ausreichende Wirtschaftsgemeinschaft). (T8)
  • 3 Ob 241/13g
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 3 Ob 241/13g
    Auch
  • 3 Ob 31/14a
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 31/14a
    Vgl
  • 3 Ob 35/20y
    Entscheidungstext OGH 20.04.2020 3 Ob 35/20y
    Vgl; nur T5
  • 2 Ob 173/21m
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 2 Ob 173/21m
    Beis nur wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0021733

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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