- 1 Ob 141/72
Entscheidungstext OGH 30.08.1972 1 Ob 141/72
Veröff: Arb 9030
- 8 Ob 112/72
Entscheidungstext OGH 19.09.1972 8 Ob 112/72
Veröff: MietSlg 24607
- 4 Ob 592/72
Entscheidungstext OGH 07.11.1972 4 Ob 592/72
- 7 Ob 43/73
Veröff: SZ 46/25 = EvBl 1973/181 S 400
- 5 Ob 71/73
Entscheidungstext OGH 30.05.1973 5 Ob 71/73
- 6 Ob 8/75
Entscheidungstext OGH 30.01.1975 6 Ob 8/75
Auch; Veröff: JBl 1975,606 = Arb 9317
- 6 Ob 3/75
Entscheidungstext OGH 06.02.1975 6 Ob 3/75
Veröff: Arb 9318
- 4 Ob 14/75
Entscheidungstext OGH 08.04.1975 4 Ob 14/75
Veröff: Arb 9343
- 7 Ob 264/75
Entscheidungstext OGH 11.12.1975 7 Ob 264/75
Veröff: RZ 1976/87 S 157 = ZVR 1976/298 S 309
- 4 Ob 558/76
Entscheidungstext OGH 28.06.1976 4 Ob 558/76
- 4 Ob 92/76
Entscheidungstext OGH 21.09.1976 4 Ob 92/76
Veröff: Arb 9518
- 8 Ob 569/78
Entscheidungstext OGH 05.12.1978 8 Ob 569/78
Veröff: Arb 9747
- 1 Ob 650/79
Entscheidungstext OGH 03.09.1979 1 Ob 650/79
- 7 Ob 517/81
Veröff: EvBl 1981/231 S 659 = JBl 1982,376
- 6 Ob 804/81
Entscheidungstext OGH 11.11.1981 6 Ob 804/81
Veröff: Arb 10051
- 6 Ob 566/83
Entscheidungstext OGH 09.03.1983 6 Ob 566/83
Auch
- 7 Ob 310/02t
Auch; Beisatz: Wenn die die Zuständigkeit begründenden Tatsachen zugleich auch Anspruchsvoraussetzung sind ("doppelrelevante Tatsachen"), sind sie auch dann der Zuständigkeitsentscheidung zugrunde zu legen, wenn sie vom Beklagten bestritten wurden. (T1)
- 5 Ob 274/02h
Vgl auch; Beisatz: Es hat bei der Maßgeblichkeit der vom Kläger zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts vorgetragenen Tatsachen zu bleiben, wenn der Beklagte seine Unzuständigkeitseinrede nur mit Behauptungen untermauert, die zugleich das Nichtbestehen des eingeklagten Anspruchs belegen sollen. (T2)
Beisatz: Ob diese "doppelrelevanten Tatsachen" zutreffen (und demnach eine Stattgebung des Klagebegehrens verhindern), ist nicht im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung des angerufenen Gerichts zu entscheiden, sondern der Sachentscheidung vorbehalten. Lassen sich die Behauptungen des Beklagten nicht verifizieren, erledigt sich die Unzuständigkeitseinrede von selbst; stimmen sie, hat dies zur Abweisung des Klagebegehrens zu führen. (T3)
- 10 Ob 66/06p
Vgl auch; Beisatz: Aus den Erwägungen der Judikatur zu den sogenannten „doppelrelevanten" Tatsachen (vgl.
RS0056159,
RS0050455) im Zusammenhang mit der Prüfung der Zuständigkeitsfrage erscheint es geboten, diese Grundsätze auch auf die Prüfung des Vorliegens der Prozessvoraussetzung der gesetzlichen Vertretung (
§ 4 ZPO) anzuwenden, zumal sich die amtswegige Prüfung der Prozessvoraussetzungen im Sinn des
§ 41 JN nicht nur auf die Zuständigkeit des Gerichtes, sondern auch auf das Vorliegen aller anderen Prozessvoraussetzungen zu erstrecken hat (T4)
Veröff: SZ 2007/9
- 6 Ob 72/13a
Entscheidungstext OGH 06.06.2013 6 Ob 72/13a
Vgl; Beisatz: Im Zusammenhang mit doppelrelevanten Tatsachen hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob die diesbezüglichen Prozessbehauptungen schlüssig sind, immer nur den Einzelfall betrifft und damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd
§ 502 Abs 1 ZPO bildet. (T5)
- 7 Ob 163/15v
Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 163/15v
Auch
- 5 Ob 72/16y
Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 72/16y
Auch; Veröff: SZ 2017/30
- 6 Ob 19/18i
Auch; nur: Für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage sind im Normalfall die Klageangaben maßgebend; die Behauptungen des Beklagten sind dann ebensowenig zu berücksichtigen wie die Aussagen der Zeugen und Parteien. Dieser Grundsatz kommt allerdings nur zum Tragen, wennd ie die Zuständigkeit oder Nichtzuständigkeit begründenden Tatsachen auch Anspruchsvoraussetzungen sind. (T6)
Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Ob diese "doppelrelevanten Tatsachen" zutreffen (und demnach eine Stattgebung des Klagebegehrens verhindern), ist nicht im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung des angerufenen Gerichts zu entscheiden, sondern der Sachentscheidung vorbehalten. (T7)
Veröff: SZ 2018/28
- 8 Ob 31/19w
Auch; Beisatz: Hier: Internationale Zuständigkeit. (T8)
Beisatz wie T1; Beisatz: Auch der EuGH sprach bereits aus, dass das angerufene nationale Gericht im Fall des Bestreitens der Behauptungen des Klägers durch den Beklagten nicht verpflichtet ist, im Stadium der Ermittlung der Zuständigkeit ein Beweisverfahren durchzuführen, aber alle vorliegenden Informationen zu würdigen hat, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Beklagten gehören. (T9)
- 8 Ob 30/19y
Auch; Nur: Für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit sind die Klageangaben maßgeblich. (T10)
Beis wie T1
- 8 Ob 45/19d
nur T10; Beis wie T1
- 7 Ob 65/21s
Vgl; Beisatz: Das gilt nicht, wenn der unstrittige Wortlaut einer Vertragsbestimmung auszulegen ist. (T11)
- 7 Ob 82/21s
Vgl; Beis wie T11
- 7 Ob 46/21x
Vgl; Beis wie T11
- 7 Ob 74/21i
Vgl; Beis wie T11
- 7 Ob 48/21s
Vgl; Beis wie T11
- 7 Ob 73/21t
Vgl; Beis wie T11
- 7 Ob 58/21m
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 7 Ob 58/21m
Vgl; Beis wie T11
- 7 Ob 72/21w
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 7 Ob 72/21w
Vgl; Beis wie T11
- 7 Ob 71/21y
Vgl; Beis wie T11
- 7 Ob 89/21w
Vgl; Beis wie T11
- 7 Ob 84/21k
Vgl; Beis wie T11
- 5 Ob 193/20y
Vgl; nur T10; Beis wie T1; Beis wie T5
- 17 Ob 12/21w
Vgl
- 4 Ob 36/22f
Vgl; Beis wie T9