RS OGH 1972/8/30 1Ob184/72, 6Ob22/76, 6Ob14/81, 6Ob4/93, 6Ob181/00m, 6Ob292/03i, 6Ob121/10b, 6Ob227/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1972
beobachten
merken

Norm

Krnt HöfeG §12
Tir HöfeG §19 Abs1

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des Übernahmswertes hat der Ertragswert des geschlossenen Hofes der entscheidende Orientierungspunkt, aber doch nicht einzige Richtschnur zu sein, denn die Miterben sollen nicht leer ausgehen. Auf keinen Fall ist aber hiebei ein höherer Verkehrswert zu berücksichtigen, der sich nur daraus ergibt, dass der Hof oder ein Teil desselben nicht landwirtschaftlichen Zwecken - etwa zur Verwendung als Baugrund - zugeführt werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 184/72
    Entscheidungstext OGH 30.08.1972 1 Ob 184/72
    Veröff: SZ 45/89
  • 6 Ob 22/76
    Entscheidungstext OGH 16.12.1976 6 Ob 22/76
    nur: Bei der Bestimmung des Übernahmswertes hat der Ertragswert des geschlossenen Hofes der entscheidende Orientierungspunkt, aber doch nicht einzige Richtschnur zu sein. (T1)
  • 6 Ob 14/81
    Entscheidungstext OGH 07.10.1981 6 Ob 14/81
    nur T1; Beisatz: Da die Lebensfähigkeit des Hofes nicht beeinträchtigt werden soll. (T2)
  • 6 Ob 4/93
    Entscheidungstext OGH 27.05.1993 6 Ob 4/93
    nur: Auf keinen Fall ist aber hiebei ein höherer Verkehrswert zu berücksichtigen, der sich nur daraus ergibt, dass der Hof oder ein Teil desselben nicht landwirtschaftlichen Zwecken - etwa zur Verwendung als Baugrund - zugeführt werden könnte. (T3)
  • 6 Ob 181/00m
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 181/00m
    Vgl auch; Beisatz: Die ausschließliche Heranziehung des Ertragswertes als maßgeblichen Orientierungspunkt hat nur dann ihre Berechtigung, wenn durch die damit bewirkte Begünstigung des Anerben die Existenz eines Betriebes sichergestellt wird. Wenn dies von vorneherein nicht möglich ist, käme die von der Anerbin angestrebte Wahrung des Grundsatzes des Wohlbestehenkönnens ausschließlich einer sachlich nicht gerechtfertigten Enteignung der weichenden Miterben gleich. Bei der Wertermittlung darf der Verkehrswert jedenfalls dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn Ertragswert und Verkehrswert weit auseinanderklaffen. (T4)
  • 6 Ob 292/03i
    Entscheidungstext OGH 29.01.2004 6 Ob 292/03i
    Vgl aber; Beisatz: Wenn Baugrundstücke zu einem schon zu Lebzeiten übergebenen geschlossenen Hof gehören, ist bei der Wertermittlung im Pflichtteilsprozess im Sinne der Wertungen des § 25 Tir HöfeG nur dann der den Übernehmer begünstigende Ertragswert maßgeblich, wenn die Grundstücke für Zwecke des bäuerlichen Betriebes benötigt werden, ansonsten aber der Verkehrswert. (T5); Veröff: SZ 2004/16
  • 6 Ob 121/10b
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 121/10b
    nur: Bei der Bestimmung des Übernahmswertes hat der Ertragswert des geschlossenen Hofes der entscheidende Orientierungspunkt, aber doch nicht einzige Richtschnur zu sein, denn die Miterben sollen nicht leer ausgehen. (T6); Beis ähnlich wie T4
  • 6 Ob 227/10s
    Entscheidungstext OGH 17.11.2010 6 Ob 227/10s
    nur T6; Beis wie T4
  • 6 Ob 109/11i
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 109/11i
    nur T6; Beis wie T4 nur: Bei der Wertermittlung darf der Verkehrswert jedenfalls dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn Ertragswert und Verkehrswert weit auseinanderklaffen. (T7)
  • 6 Ob 88/12b
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 6 Ob 88/12b
    Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung bildet die Ermittlung des Übernahmswerts wegen der regelmäßigen Einzelfallbezogenheit dieser Frage keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T8); Beisatz: Im Hinblick auf die von den Anerbengesetzen verfolgte Zielsetzung, nämlich der Erhaltung einer krisenfesten landwirtschaftlichen Struktur, und den Umstand, dass die Miterben ohnedies in Geld abzufinden sind, liegt in der Regelung, wonach ein Anerbe den Hof zu einem begünstigten Übernahmspreis übernehmen kann, kein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. (T9)
  • 6 Ob 121/12f
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 121/12f
    Beis wie T4; Beisatz: Diese zum Tiroler Höfegesetz entwickelte Rechtsprechung kann in Anbetracht der gleichen Zielsetzung des Kärntner ErbhöfeG auch auf die Kärntner Rechtslage übertragen werden. (T10)
  • 6 Ob 156/13d
    Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 Ob 156/13d
    Vgl; nur T6; Beis wie T4
  • 2 Ob 129/16h
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 2 Ob 129/16h
    Auch; Veröff: SZ 2017/82
  • 2 Ob 220/16s
    Entscheidungstext OGH 24.10.2017 2 Ob 220/16s
    nur T6; Beis wie T4
  • 2 Ob 202/17w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 2 Ob 202/17w
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T10
  • 2 Ob 148/17d
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 2 Ob 148/17d
    Vgl auch; nur T6; Beis wie T8; Beisatz: Ist ein nach TirHöfeG zwar formalrechtlich bestehender geschlossener, tatsächlich aber nicht existierender Hof abzufinden, kann der Gesetzeszweck, nämlich die Erhaltung eines lebensfähigen bäuerlichen Betriebs, keinesfalls erreicht werden. In einem solchen Fall ist die Festsetzung des Übernahmspreises nahe dem Verkehrswert zulässig. (T11)
  • 2 Ob 38/20g
    Entscheidungstext OGH 06.08.2020 2 Ob 38/20g
    Vgl; Beisatz: Zur Differenzierung zwischen den Fallgruppen. (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0063847

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten