Norm
HGB §41Rechtssatz
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Aufstellung der Bilanz einer Kommanditgesellschaft Sache der geschäftsführenden Gesellschafter ist, die durch den Gesellschaftsvertrag oder durch einstimmigen Beschluss einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen werden kann. Die übrigen persönlich haftenden Gesellschafter haben gegen die mit dieser Aufgabe betrauten Gesellschafter einen klagbaren Anspruch auf Herstellung eines allen Anforderungen des Gesetzes und des Gesellschaftsvertrages entsprechenden Bilanzentwurfes. Von dieser Aufstellung der Bilanz ist allerdings die endgültige Feststellung zu unterscheiden; diese erfolgt durch sämtliche persönlich haftenden Gesellschafter, die gemäß § 41 HGB die Bilanz zu unterzeichnen haben und damit nach außen hin die Verantwortung für die Richtigkeit übernehmen. Eine ordnungsgemäß aufgestellte Jahresbilanz verpflichtet jeden persönlich haftenden Gesellschafter zur Unterzeichnung dieser Bilanz. Mit der Unterzeichnung ist ein Anerkenntnis ihrer Richtigkeit verbunden, der solcherart festgestellten Bilanz kommt daher der Charakter eines Vertrages unter den Gesellschaftern zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0061373Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020