RS OGH 1972/8/30 1Ob141/72 (1Ob197/72), 1Ob654/76, 6Ob4/84, 6Ob219/19b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1972
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Norm

HGB §41
HGB §120
HGB §161
HGB §167

Rechtssatz

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Aufstellung der Bilanz einer Kommanditgesellschaft Sache der geschäftsführenden Gesellschafter ist, die durch den Gesellschaftsvertrag oder durch einstimmigen Beschluss einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen werden kann. Die übrigen persönlich haftenden Gesellschafter haben gegen die mit dieser Aufgabe betrauten Gesellschafter einen klagbaren Anspruch auf Herstellung eines allen Anforderungen des Gesetzes und des Gesellschaftsvertrages entsprechenden Bilanzentwurfes. Von dieser Aufstellung der Bilanz ist allerdings die endgültige Feststellung zu unterscheiden; diese erfolgt durch sämtliche persönlich haftenden Gesellschafter, die gemäß § 41 HGB die Bilanz zu unterzeichnen haben und damit nach außen hin die Verantwortung für die Richtigkeit übernehmen. Eine ordnungsgemäß aufgestellte Jahresbilanz verpflichtet jeden persönlich haftenden Gesellschafter zur Unterzeichnung dieser Bilanz. Mit der Unterzeichnung ist ein Anerkenntnis ihrer Richtigkeit verbunden, der solcherart festgestellten Bilanz kommt daher der Charakter eines Vertrages unter den Gesellschaftern zu.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 141/72
    Entscheidungstext OGH 30.08.1972 1 Ob 141/72
    Veröff: EvBl 1973/92 S 211 = HS 8081 = GesRZ 1973,118 (mit Anmerkung von Frotz und Baumann)
  • 1 Ob 654/76
    Entscheidungstext OGH 01.12.1976 1 Ob 654/76
    nur: Mit der Unterzeichnung ist ein Anerkenntnis ihrer Richtigkeit verbunden, der solcherart festgestellten Bilanz kommt daher der Charakter eines Vertrages unter den Gesellschaftern zu. (T1)
  • 6 Ob 4/84
    Entscheidungstext OGH 10.05.1984 6 Ob 4/84
    nur: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Aufstellung der Bilanz einer Kommanditgesellschaft Sache der geschäftsführenden Gesellschafter ist, die durch den Gesellschaftsvertrag oder durch einstimmigen Beschluss einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen werden kann. Die übrigen persönlich haftenden Gesellschafter haben gegen die mit dieser Aufgabe betrauten Gesellschafter einen klagbaren Anspruch auf Herstellung eines allen Anforderungen des Gesetzes und des Gesellschaftsvertrages entsprechenden Bilanzentwurfes. (T2) Veröff: SZ 57/92 = EvBl 1985/15 S 50
  • 6 Ob 219/19b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 219/19b
    Beisatz: Die Aufstellung des Jahresabschlusses ist Aufgabe der geschäftsführenden Gesellschafter. Von der Aufstellung des Jahresabschlusses ist allerdings dessen endgültige Feststellung zu unterscheiden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0061373

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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