Norm
Tir HöfeG §1Rechtssatz
Die Erbteilungsvorschriften des Tir Höferechtes sind ohne Rücksicht auf die Lebensfähigkeit des Hofes anzuwenden, wenn der Hof nur in die Abteilung I des Hauptbuches des Grundbuches eingetragen ist; allein damit wird die Frage der Eigenschaft eines Hofes als geschlossener Hof beantwortet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0063726Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.06.2020