Norm
EO §139Rechtssatz
Der Beitritt im Sinne des § 139 Abs 2 EO bedarf zu seiner Begründung oder Rechtswirksamkeit nicht einer diesbezüglichen gerichtlichen Entscheidung (Anordnung), sondern er tritt im Fall der neuerlichen Bewilligung einer Zwangsversteigerung derselben Liegenschaft als eine der Rechtswirkungen des Befriedigungsrechts (Anmerkung der Zwangsversteigerung) des vorangehenden ("führenden") Gläubigers von Gesetzes wegen ein. Der Beitritt ist daher nicht anzuordnen (zu bewilligen), die Parteien sind vielmehr hievon bloß zu verständigen (§ 139 Abs 4 EO). Daher ist der Verpflichtete durch eine vom Titelgericht in seine Exekutionsbewilligung aufgenommene Verständigung dieser Art ebensowenig beschwert wie der betreibende Gläubiger durch die Aufhebung der vom Titelgericht in die Exekutionsbewilligung aufgenommenen Verständigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0002779Dokumentnummer
JJR_19720831_OGH0002_0030OB00086_7200000_001