Norm
ZPO §8Rechtssatz
Eine erst nach Stellung des Antrages auf Bestellung eines Kurators für die beklagte Partei gemäß § 8 ZPO und nach der Beschlußfassung durch das Rekursgericht über diesen Antrag gemäß § 155 ZPO durch den Tod des Klägers eingetretene Unterbrechung des Verfahrens hindert die Entscheidung über den gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurs nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0035278Dokumentnummer
JJR_19720831_OGH0002_0060OB00149_7200000_001