Norm
ABGB §1062Rechtssatz
Auf eine bäuerliche Gutsübergabe ist das Jud 179 - keine Klage des Verkäufers gegen den im Annahmeverzug befindlichen Käufer auf Empfangnahme der gekauften Sache - nicht anwendbar; eine Verpflichtung, den Hof zu übernehmen, ist hier nach Annahme des Anwartschaftsrechtes durch den Übernehmer durchaus denkbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0020240Dokumentnummer
JJR_19720905_OGH0002_0040OB00566_7200000_001