Norm
UWG §25 Abs4Rechtssatz
Es ist Sache des Klägers, zu behaupten und zu beweisen, daß ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit besteht, und mit welchen Mitteln ihm Genüge geleistet werden kann. Dem Beklagten obliegt der Gegenbeweis, daß die Urteilsveröffentlichung in einer anderen, den Beklagten minder belastenden Form zu erfolgen habe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0079588Dokumentnummer
JJR_19720905_OGH0002_0040OB00332_7200000_001