RS OGH 1972/9/5 4Ob565/72, 3Ob11/75, 3Ob1088/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1972
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Norm

ABGB §1002
ABGB §1010
ZPO §31
ZPO §33 Abs1

Rechtssatz

Auch eine juristische Person kann eine ihr erteilte Vollmacht annehmen und die im Rahmen dieser Vollmacht und der gegebenen Ermächtigung erforderlichen Maßnahmen treffen. Wenn die Erledigung der übertragenden Angelegenheit die Bestellung eines Rechtsanwaltes erforderlich macht, kann sie daher auch eine Prozeßvollmacht an diesen ausstellen. Maßgeblich ist nur, daß diese Maßnahme durch die erteilte - nach bürgerlichem Recht zu beurteilende - Vollmacht und Ermächtigung des Machtgebers gedeckt ist. § 31 Abs 1 ZPO sagt nicht, daß es nur einem Rechtsanwalt gestattet wäre, die ihm erteilte Prozeßvollmacht einem anderen Rechtsanwalt zu übertragen. Es kann vielmehr auch jemand, der selbst nicht postulationsfähig ist, einem Rechtsanwalt Prozeßvollmacht erteilen, wenn ihn der Umfang der Vollmacht dazu ermächtigt, sie an einen Dritten zu übertragen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 565/72
    Entscheidungstext OGH 05.09.1972 4 Ob 565/72
    Veröff: EvBl 1973/25 S 72
  • 3 Ob 11/75
    Entscheidungstext OGH 18.02.1975 3 Ob 11/75
  • 3 Ob 1088/92
    Entscheidungstext OGH 25.11.1992 3 Ob 1088/92
    Vgl; Beisatz: Der Umstand, daß jemand berechtigt ist, im Namen seines Machtgebers einem Dritten bestimmte Vertretungsrechte einzuräumen, bedeutet nicht zwingend, daß ihm selbst dieselben Vertretungsrechte zustehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0019681

Dokumentnummer

JJR_19720905_OGH0002_0040OB00565_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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