RS OGH 1972/9/5 8Ob145/72, 8Ob79/77, 8Ob98/77, 8Ob216/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1972
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Norm

ASVG §332 A

Rechtssatz

Dem Schädiger ist es mangels eines entsprechenden rechtlichen Interesses verwehrt, gegenüber dem Sozialversicherungsträger, der von dem Geschädigten wegen Erbringung einer unfallsbedingten Invaliditätspension in Anspruch genommen wurde und aus diesem Grunde Leistungen erbringt, deren Ersatz er unter Berufung auf § 332 ASVG vom Schädiger begehrt, den Einwand zu erheben, es fehle an den im ASVG für den Übergang des Anspruches auf den Sozialversicherungsträger geforderten Voraussetzungen (ähnlich wie JBl 1962,264 und SZ 42/174).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 145/72
    Entscheidungstext OGH 05.09.1972 8 Ob 145/72
    Veröff: EvBl 1973/55 S 130
  • 8 Ob 79/77
    Entscheidungstext OGH 25.05.1977 8 Ob 79/77
    Veröff: SZ 50/76 = ZVR 1978/123 S 185
  • 8 Ob 98/77
    Entscheidungstext OGH 29.06.1977 8 Ob 98/77
    Beisatz: Solange eine Doppelbelastung des Schädigers in der Weise, daß er an den Sozialversicherungsträger und an den Geschädigten die gleiche Leistung zu erbringen hätte, nicht in Betracht kommt. (T1)
  • 8 Ob 216/82
    Entscheidungstext OGH 18.11.1982 8 Ob 216/82
    nur: Dem Schädiger ist es mangels eines entsprechenden rechtlichen Interesses verwehrt, gegenüber dem Sozialversicherungsträger, der von dem Geschädigten in Anspruch genommen wurde und aus diesem Grunde Leistungen erbringt, deren Ersatz er unter Berufung auf § 332 ASVG vom Schädiger begehrt, den Einwand zu erheben, es fehle an den im ASVG für den Übergang des Anspruches auf den Sozialversicherungsträger geforderten Voraussetzungen. (T2) Beis wie T1; Beisatz: Die gleichen Grundsätze haben aber auch für den im § 67 VersVG vorgesehenen Anspruchsübergang entsprechend zu gelten. (T3) Veröff: SZ 55/181

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0084972

Dokumentnummer

JJR_19720905_OGH0002_0080OB00145_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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