Norm
StGB §51Rechtssatz
Mit dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass Weisungen geeignet sein müssen, den Verurteilten vor dem Rückfall zu bewahren (SSt 31/76), meint der Gesetzgeber nicht den Ausschluss der Rückfallsmöglichkeit überhaupt, sondern eine Einflussnahme auf den Verurteilten in der Weise, dass er durch Selbstzucht den Rückfall vermeide (JBl 1955,340, SSt 26/9). Das bedeutet, dass die dem Verurteilten auferlegten Pflichten dem Einzelfall und spezifisch dem Charakter des betreffenden Delikts angepaßt sein müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0092311Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.04.2011