Norm
AußStrG §9 A2dRechtssatz
Der Behandlung eines Schriftssatzes als Rekurs steht nicht entgegen, daß er nicht als Rekurs bezeichnet ist und auch keine bestimmten Rekursantrag enthält. Im außerstreitigen Verfahren, in dem auch schriftliche Rekurse nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen, sind keine so strengen Anforderungen hinsichtliche der Form des Rechtsmittels zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007038Dokumentnummer
JJR_19720905_OGH0002_0080OB00155_7200000_001