- 1 Ob 162/72
Entscheidungstext OGH 06.09.1972 1 Ob 162/72
Veröff: HS 8027/7
- 7 Ob 169/73
Entscheidungstext OGH 03.10.1973 7 Ob 169/73
- 4 Ob 48/74
Entscheidungstext OGH 01.10.1974 4 Ob 48/74
Veröff: IndS 1975 H5/960 = Arb 9256 = ZAS 1975,182 = SozM IA/1083
- 4 Ob 599/75
Veröff: SZ 48/116 = EvBl 1976/95 S 184
- 7 Ob 638/87
Auch; Beisatz: Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses führt zur Abweisung der Klage als unbegründet. Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Kläger schon über einen Exekutionstitel zur Durchsetzung seines Anspruches verfügt bzw wenn der Kläger das mit der Klage verfolgte Rechtsschutzziel schon erreicht hat. (T1)
- 4 Ob 129/90
Auch
- 1 Ob 553/92
Auch; Veröff: EvBl 1992/153 S 623
- 3 Ob 526/92
Auch; Beis wie T1 nur: Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses führt zur Abweisung der Klage. (T2)
- 4 Ob 71/95
Auch; Beis wie T1 nur: Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses führt zur Abweisung der Klage als unbegründet. Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Kläger schon über einen Exekutionstitel zur Durchsetzung seines Anspruches verfügt. (T3)
- 4 Ob 69/95
Auch; Beis wie T3
- 9 ObA 2091/96g
Entscheidungstext OGH 15.05.1996 9 ObA 2091/96g
Auch; Beis wie T2
- 8 ObA 59/97b
Auch; Beisatz: Hier: Antrag nach
§ 54 Abs 2 ASGG - in der Vergangenheit liegender Feststellungsinhalt. (T4)
- 9 ObA 10/97d
Auch; Beisatz: Es handelt sich dabei jedoch um keine allgemeine Prozeßvoraussetzung, die von Amts wegen wahrzunehmen wäre. (T5)
- 1 Ob 55/99s
Vgl; nur: Das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung jedes Anspruches. (T6); Beisatz: Das Rechtsschutzbedürfnis stellt keine allgemeine, sondern nur eine besondere Prozeßvoraussetzung für bestimmte gesetzlich angeordnete Ausnahmsfälle dar. (T7)
- 3 Ob 36/99m
Vgl; nur T6; Beis wie T7
- 10 ObS 9/01y
Vgl auch
- 4 Ob 210/03s
Vgl; Beisatz: Hier: einstweilige Verfügung. (T8); Beisatz: Das Rechtsschutzinteresse an einer Sicherungsmaßnahme fehlt ganz allgemein nur, wenn die gefährdete Partei bereits über einen Exekutionstitel verfügt. (T9)
- 4 Ob 66/05t
Beisatz: Das FERG verfolgt nicht das Ziel der Regelung des Wettbewerbs. Die Vorschriften zur Durchsetzung der Rechte des anderen Fernsehveranstalters gegenüber jenem, dem in bestimmten Fällen Exklusivrechte zukommen, dienen nicht der Absicherung der Regeln des lauteren Wettbewerbs, sodass dem Fernsehveranstalter, der durch unlauteren Wettbewerb des über Exklusivrechte verfügenden Mitbewerbers verletzt wird, nicht das Rechtsschutzbedürfnis bei Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche abgesprochen werden kann. (T10)
- 8 Ob 33/10a
Auch; Beisatz: Für die gerichtliche Geltendmachung jedes Anspruchs ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses zwingende Voraussetzung. Dies gilt auch für eine Unterlassungsklage, die zudem das Vorliegen von Wiederholungsgefahr voraussetzt, und gleichermaßen für eine entsprechende Provisorialmaßnahme. In diesem Sinn mangelt es an dem noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderlichen Rechtsschutzinteresse, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch abstrakte Bedeutung zukäme. (T11); Beisatz: Hier: Wegfall des Rechtsschutzinteresses, wenn die Veröffentlichung eines Disziplinarerkenntnisses, deren Verhinderung die begehrte einstweilige Verfügung gerade bezweckte, zwischenzeitig bereits erfolgt ist. (T12)
- 8 Ob 3/10i
Vgl auch; nur T6; Beisatz: Für die gerichtliche Geltendmachung jedes Anspruchs ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses zwingende Voraussetzung. Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses führt auch im Exekutionsverfahren nicht zur Zurück?, sondern zur Abweisung des Sachantrags. (T13)
- 5 Ob 242/10i
nur T6; Beis wie T2; auch Beis wie T13; Beisatz: Hier: Antrag nach
§ 30 Abs 1 Z 5 WEG auf Durchsetzung der Verwalterpflicht nach
§ 20 Abs 4 WEG bei bereits abgeschlossenen Arbeiten. (T14)
- 4 Ob 215/10m
Vgl auch; Beis wie T1
- 4 Ob 130/11p
Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 130/11p
Auch; Beis wie T1
- 6 Ob 195/12p
Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 195/12p
Vgl; Beisatz: Eine amtswegige Wahrnehmung mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses kommt nicht in Betracht. (T15)
- 9 Ob 73/16z
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 Ob 73/16z
Auch; nur T6
- 4 Ob 217/18t
Auch; Beisatz: Hier: Rechtliches Interesse an Rechnungslegung und Auskunft. (T16)
- 1 Ob 128/21m
Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T13
- 4 Ob 107/21w
Beis wie T8