Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der gemeinsamer Bevollmächtigter von Miteigentümern einer Liegenschaft, die künftige Wohnungseigentümer sind, ist, aber Dritten gegenüber als Bauherrschaft auftritt und Aufträge erteilt, ohne die wahren Bauherren zu nennen, haftet den Dritten gegenüber aus seinen Aufträgen selbst dann persönlich, wenn die Dritten wußten, daß die in Auftrag gegebenen Arbeiten nicht für ihn bestimmt sind; gerade wenn zahlreiche Miteigentümer einer Liegenschaft vorhanden sind, liegt es bei einer Bauführung nämlich keineswegs ferne, nicht nur einen gemeinsamen Bevollmächtigten, sondern einen Treuhänder zu bestellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0019468Dokumentnummer
JJR_19720906_OGH0002_0010OB00157_7200000_001