Norm
AußStrG §125 BRechtssatz
Die Nichteinhaltung der vom Abhandlungsrichter für die Klagseinbringung gesetzten Frist hat weder den Verlust des Klagerechtes noch den Verlust materiellrechtlicher Ansprüche zur Folge; die einzige Folge ist, daß die Verlassenschaftsabhandlung ohne Berücksichtigung der auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprüche weitergeführt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007962Dokumentnummer
JJR_19720906_OGH0002_0070OB00181_7200000_001