RS OGH 1972/9/6 7Ob181/72 (7Ob182/72), 4Ob544/75, 6Ob559/88, 1Ob6/92, 3Ob562/94 (3Ob1623/94), 7Ob69/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1972
beobachten
merken

Norm

AußStrG §125 B

Rechtssatz

Die Nichteinhaltung der vom Abhandlungsrichter für die Klagseinbringung gesetzten Frist hat weder den Verlust des Klagerechtes noch den Verlust materiellrechtlicher Ansprüche zur Folge; die einzige Folge ist, daß die Verlassenschaftsabhandlung ohne Berücksichtigung der auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprüche weitergeführt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007962

Dokumentnummer

JJR_19720906_OGH0002_0070OB00181_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten