RS OGH 1972/9/6 1Ob174/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1972
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Norm

AußStrG §16 BIII2a
Krnt HöfeG §3
Krnt HöfeG §9

Rechtssatz

Keine offenbare Gesetzwidrigkeit der Rechtsansicht, daß der durch Übereinkommen aller Beteiligten (§ 9 Abs 1 Krnt HöfeG) festgesetzte Übernahmswert für alle Beteiligten bindend und daher ein nachträglicher Antrag eines Beteiligten auf Ausscheidung der Nebenbetriebe aus dem Erbhof, dessen Stattgebung eine Änderung des Übernahmswertes zur Folge hätte, als mit dem Übereinkommen unvereinbar nicht gerechtfertigt ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 174/72
    Entscheidungstext OGH 06.09.1972 1 Ob 174/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0085777

Dokumentnummer

JJR_19720906_OGH0002_0010OB00174_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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