Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Keine offenbare Gesetzwidrigkeit der Rechtsansicht, daß der durch Übereinkommen aller Beteiligten (§ 9 Abs 1 Krnt HöfeG) festgesetzte Übernahmswert für alle Beteiligten bindend und daher ein nachträglicher Antrag eines Beteiligten auf Ausscheidung der Nebenbetriebe aus dem Erbhof, dessen Stattgebung eine Änderung des Übernahmswertes zur Folge hätte, als mit dem Übereinkommen unvereinbar nicht gerechtfertigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0085777Dokumentnummer
JJR_19720906_OGH0002_0010OB00174_7200000_001