Norm
EheG §68Rechtssatz
Für die Frage, ob und in welcher Höhe und für welche Zeit eine Unterhaltsleistung nach § 68 EheG zu leisten ist, sind ausschließlich Billigkeitserwägungen maßgebend, die zur Gänze in den Rahmen der Bemessung fallen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0057526Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016