TE Vwgh Erkenntnis 2002/11/6 2002/04/0066

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Veröffentlicht am 06.11.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §339 Abs2;
GewO 1994 §340 Abs1;
GewO 1994 §340 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der A GmbH in L, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 28. März 2002, Zl. VIb- 201.00/0002, betreffend Gewerbeanmeldung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde "gemäß § 340 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit § 339 Abs. 2 und § 29 i und in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 17 und 24 GewO 1994" festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des von der beschwerdeführenden Partei angemeldeten Gewerbes "Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter, Durchführung erlaubter Beobachtungs- und Geschicklichkeitsspiele, insbesondere Eurolet 24 mit vier Beobachtungsmarkierungen (Ringen)" nicht vorliegen und die Ausübung des betreffenden Gewerbes am angegebenen Standort untersagt.

In der Begründung dieses Bescheides vertritt die belangte Behörde die Auffassung, dass der von der beschwerdeführenden Partei gewählte Wortlaut des von ihr angemeldeten Gewerbes nicht mit hinreichender Deutlichkeit von den nicht der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeiten abgrenze. Unklar sei, was mit dem Wortlaut "Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter" umschrieben werden solle. Denkbar sei, dass mit erlaubten Kartenspielen auch Kartenspiele, bei denen der Spielerfolg ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhänge, verstanden und damit Tätigkeiten erfasst würden, welche unter das Glückspielgesetz fielen. Auch der Wortlaut "Durchführung erlaubter Beobachtungs- und Geschicklichkeitsspiele" lasse Deutungen in verschiedene Richtungen zu. Unter erlaubten Geschicklichkeitsspielen könnten auch andere erlaubte Spiele verstanden werden, die nach Art. 15 B-VG in die Zuständigkeit der Länder zur Regelung des Veranstaltungsrechtes fielen und daher nicht Gegenstand einer in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fallenden Tätigkeit sein könnten.

Schließlich wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides "der Vollständigkeit halber" darauf hingewiesen, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in einem Feststellungsverfahren gemäß § 348 Abs. 1 GewO 1994 bereits rechtskräftig bestätigt habe, dass die Bestimmungen der Gewerbeordnung auf die "Veranstaltung und Organisation des Beobachtungs- und Geschicklichkeitsspieles Eurolet 24 ohne Bankhalter" nicht anzuwenden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 GewO 1994 (in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002) gilt dieses Bundesgesetz, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.

Gemäß § 339 Abs. 1 GewO 1994 hat, wer ein Gewerbe ausüben will, soweit es sich nicht um ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe handelt, die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

Die Anmeldung hat gemäß § 339 Abs. 2 GewO 1994 u.a. die genaue Bezeichnung des Gewerbes zu enthalten. Diesem Erfordernis wird (nur) dann entsprochen, wenn die gewählte Bezeichnung die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung eindeutig erkennen und keinen Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand aufkommen lässt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. September 2002, Zl. 2002/04/0115, m.w.N.).

Wie der Verwaltungsgerichtshof im vorzitierten Erkenntnis vom 4. September 2002, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, lässt eine Umschreibung der beabsichtigten Tätigkeit mit "Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter, sowie die Durchführung von erlaubten Geschicklichkeits- und Beobachtungsspielen" die Art dieser Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung gegenüber der Gewerbeordnung nicht unterliegende Tätigkeiten nicht hinreichend deutlich erkennen. Für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu sehen, weshalb diese Aussage nicht auch für den vorliegenden Fall zutreffen sollte; dies auch nicht im Hinblick darauf, dass die in der Gewerbeanmeldung gewählte Umschreibung den Zusatz "insbesondere Eurolet 24 mit vier Beobachtungsmarkierungen (Ringen)" enthält. Durch diese - eben nur - beispielsweise Anführung eines bestimmten Spieles wird die der Umschreibung "Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter, Durchführung erlaubter Beobachtungs- und Geschicklichkeitsspiele" innewohnende nicht hinreichende Deutlichkeit über die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung nicht genommen.

Wenn die beschwerdeführende Partei meint, auch bei Zutreffen der Auffassung der belangten Behörde wäre die Anmeldung zurückzuweisen gewesen und es sei jedenfalls unrichtig, dass die Behörde eine Untersagung ausgesprochen habe, so ist darauf zu verweisen, dass die Behörde im Falle einer ungenauen Bezeichnung des Gewerbes im Sinne des § 339 Abs. 2 GewO 1994 mit einem Untersagungsbescheid gemäß § 340 Abs. 7 vorzugehen und nicht die Gewerbeanmeldung zurückzuweisen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1989, Zl. 89/04/0080).

Ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde im Hinblick auf eine ungenaue Bezeichnung des Gewerbes mit einem Untersagungsbescheid gemäß § 340 Abs. 7 GewO 1994 vorging und der angefochtene Bescheid schon mit dieser Begründung getragen zu werden vermag, so fehlt es der Verfahrensrüge über das Fehlen einer (näheren) Auseinandersetzung mit dem Spiel "Eurolet 24 mit vier Beobachtungsmarkierungen (Ringen)" an der Wesentlichkeit.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 6. November 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040066.X00

Im RIS seit

04.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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