Norm
StVO §2 Abs1 Z29Rechtssatz
Kein zulässiges "Überholen", sondern unzulässiges "Nebeneinanderfahren", wenn ein Radfahrer einen anderen zwar in Überholabsicht einholt, dann aber zirka fünfzig Meter neben ihm fährt und erst dann schneller wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0073765Dokumentnummer
JJR_19720907_OGH0002_0020OB00036_7200000_002