RS OGH 1972/9/7 3Ob94/72 (3Ob95/72)

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Veröffentlicht am 07.09.1972
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Norm

EO §355 XVIII

Rechtssatz

Wurde vom betreibenden Gläubiger ausreichend und schlüssig ein Zuwiderhandeln des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung (zur Erwirkung der Unterlassung aller Handlungen, durch welche der Verpflichtete dem Gebote, dem betreibenden Gläubiger den jederzeitigen Zutritt in die Wohnung Nr 44 im Hause Wien 2, Untere Augartenstraße 32 zu gewähren, zuwiderhandeln würde) dargetan (er behauptete, der Verpflichtete habe an den angegebenen Tagen die Wohnung so verschlossen gehalten, daß ihm der jederzeitige Zutritt nicht möglich gewesen sei), so ist die Angabe, welche Maßnahmen der Verpflichtete getroffen hat, um das Öffnen der Wohnung zu verhindern, nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 94/72
    Entscheidungstext OGH 07.09.1972 3 Ob 94/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0004569

Dokumentnummer

JJR_19720907_OGH0002_0030OB00094_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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