TE Vwgh Beschluss 2002/11/6 2002/02/0254

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Veröffentlicht am 06.11.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §1332 impl;
VwGG §34 Abs2 impl;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/02/0255

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über den Antrag des R D in B, vertreten durch Mag. Markus Heller, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Pfarrplatz 4, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2002, Zlen. 2002/02/0204, 0205, gesetzte Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Lande Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 27. Juni 2002, Zlen. BN-01-1090, BN-01-1091, betreffend Übertretung des FSG und der StVO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Begründung

Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag wird damit begründet, dass die Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2002 dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 18. September 2002 zugestellt worden sei. Das Schriftstück sei innerhalb der Abholfrist vom Beschwerdeführer abgeholt worden; auf Grund von Umbauarbeiten in der Wohnung des Beschwerdeführers sei das Schriftstück jedoch verloren gegangen und habe erst am Freitag, den 11. Oktober 2002 wieder aufgefunden werden können. Es hätten in der Wohnung zur Zeit der Zustellung umfangreiche Umbauarbeiten, wie etwa die Installation von Computerleitungen und die Erneuerung der Wasserrohrinstallationen stattgefunden. Auch seien die Wände neu ausgemalt und tapeziert worden. Da diese Arbeiten auch im Arbeitsbereich (des Beschwerdeführers) stattgefunden hätten, scheine das Schriftstück vom Arbeitsplatz "weggekommen zu sein". Der Beschwerdeführer habe es erst nach Rücksprache mit einem namentlich genannten Arbeiter am 11. Oktober 2002 wieder auffinden können. Er sei daher durch ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis an der rechtzeitigen Verbesserung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gehindert gewesen, wobei die Versäumung auf ein Versehen minderen Grades zurückzuführen sei.

Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, wenn diese durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt somit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in dieser Weise außer acht gelassen haben (vgl. den hg. Beschluss vom 26. April 2002, Zlen. 2002/02/0062, 0063, mwN).

Der Beschwerdeführer hat - wie erwähnt - vorgebracht, die geschilderten Arbeiten hätten auch in seinem "Arbeitsbereich" stattgefunden, sodass das Schriftstück vom "Arbeitsplatz" weggekommen sei. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes begründet es jedoch ein über ein Versehen minderen Grades hinausgehendes Verschulden, wenn mit Fristen verbundene gerichtliche Aufträge (wie hier zur Mängelbehebung der eingebrachten Beschwerde) bei vorhersehbaren Arbeiten nicht derart aufbewahrt werden, dass eine rechtzeitige Befolgung des Auftrages ermöglicht wird. Ein Vorbringen dahin, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich zumutbare Maßnahmen gesetzt hat und dennoch das "Schriftstück" (vorläufig) in Verstoß geraten ist, ist dem vorliegenden Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu entnehmen. Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer auch bei Verlust des Auftrages zur Mängelbehebung durchaus möglich gewesen, zeitgerecht einen Rechtsanwalt zu betrauen, der - allenfalls nach Einsicht in den Akt des Verwaltungsgerichtshofes - die erforderliche Mängelbehebung fristgerecht hätte vornehmen können.

Aus den dargelegten Erwägungen war daher dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist nicht statt zu geben.

Wien, am 6. November 2002

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002020254.X00

Im RIS seit

17.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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