RS OGH 1972/9/7 6Ob139/72, 5Ob714/79, 7Ob644/84, 1Ob533/95, 5Ob2325/96i, 5Ob83/97k, 8Ob55/97i, 5OB13

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Veröffentlicht am 07.09.1972
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Norm

ABGB §478
ABGB §521 A
ABGB §914 I

Rechtssatz

§ 478 ABGB nennt den Fruchtgenuss (usus fructus), den nötigen Gebrauch einer Sache (usus) und das Wohnungsrecht (habitatio). Diese Aufzählung der persönlichen Dienstbarkeiten ist eine erschöpfende (GlU 10758). Das ABGB regelt das Wohnrecht nicht als eigene Dienstbarkeit, sondern als Gebrauch oder Fruchtgenuss an Wohnräumen, je nachdem, ob sie nur zum persönlichen Bedarf oder ohne diese Einschränkung benützt werden dürfen. Welches dieser beiden Rechte vorliegt, ist eine Auslegungsfrage des einzelnen Falles. Bei einem selbständigen Gebäude spricht die Vermutung für Fruchtgenuss (Klang in Klang Komm II S 598, Gschnitzer, Sachenrecht 150). (Hier Auslegung eines Vermächtnisses).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 139/72
    Entscheidungstext OGH 07.09.1972 6 Ob 139/72
    Veröff: MietSlg 24036
  • 5 Ob 714/79
    Entscheidungstext OGH 29.01.1980 5 Ob 714/79
    Auch; Beisatz: Benützung eines Felsenkellers. (T1)
  • 7 Ob 644/84
    Entscheidungstext OGH 11.10.1984 7 Ob 644/84
    Auch; Veröff: SZ 57/155 = MietSlg XXXVI/35
  • 1 Ob 533/95
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 533/95
    Auch; nur: Das ABGB regelt das Wohnrecht nicht als eigene Dienstbarkeit, sondern als Gebrauch oder Fruchtgenuss an Wohnräumen, je nachdem, ob sie nur zum persönlichen Bedarf oder ohne diese Einschränkung benützt werden dürfen. Welches dieser beiden Rechte vorliegt, ist eine Auslegungsfrage des einzelnen Falles. Bei einem selbständigen Gebäude spricht die Vermutung für Fruchtgenuss (Klang in Klang Komm II S 598, Gschnitzer, Sachenrecht 150). (Hier Auslegung eines Vermächtnisses). (T2)
  • 5 Ob 2325/96i
    Entscheidungstext OGH 08.10.1996 5 Ob 2325/96i
    Vgl auch; Beisatz: Im Zweifel ist - bei Überlassung einer einzelnen Wohnung - ein bloßes Gebrauchsrecht anzunehmen. Ein Wohnungsgebrauchsrecht wäre nur dann "im Zweifel" anzunehmen, wenn die Zweifel auch nach Erforschung des Parteiwillens bestünden. (T3)
  • 5 Ob 83/97k
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 5 Ob 83/97k
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 8 Ob 55/97i
    Entscheidungstext OGH 13.01.1998 8 Ob 55/97i
    Auch; nur T2
  • 5 Ob 135/99k
    Entscheidungstext OGH 11.05.1999 5 Ob 135/99k
    Auch; nur: Das ABGB regelt das Wohnrecht nicht als eigene Dienstbarkeit, sondern als Gebrauch oder Fruchtgenuss an Wohnräumen, je nachdem, ob sie nur zum persönlichen Bedarf oder ohne diese Einschränkung benützt werden dürfen. Bei einem selbständigen Gebäude spricht die Vermutung für Fruchtgenuss. (T4)
  • 7 Ob 142/04i
    Entscheidungstext OGH 30.06.2004 7 Ob 142/04i
    Auch
  • 3 Ob 88/04v
    Entscheidungstext OGH 21.07.2004 3 Ob 88/04v
  • 1 Ob 90/05z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 90/05z
    Auch; Beisatz: Welchen Inhalt ein vertraglich eingeräumtes Wohnrecht hat, insbesondere ob ein bloßes Wohnungsgebrauchsrecht oder eine weitergehende Wohnungsfruchtnießung vorliegt, kann nur im Wege der Vertragsauslegung beurteilt werden. (T5)
  • 3 Ob 101/08m
    Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 101/08m
    Vgl; Beis wie T3 nur: Im Zweifel ist ein bloßes Gebrauchsrecht anzunehmen. (T6); Beisatz: Die Abgrenzung zwischen einem Fruchtgenussrecht und einem bloßen Wohnungsgebrauchsrecht ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. (T7)
  • 5 Ob 157/08m
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 157/08m
    Beisatz: Trotz des durch den Einleitungssatz des § 521 ABGB (und auch durch die eigene Nennung in § 478 ABGB) vermittelten Eindrucks folgt aus der weiteren gesetzlichen Regelung, dass das „Wohnungsrecht" keine eigenständige Form einer Personalservitut, sondern eine Spielart des Fruchtgenussrechts oder des Gebrauchsrechts darstellt, je nachdem, ob Wohnräume nur zum persönlichen Bedarf oder ohne diese Einschränkung benützt werden dürfen. (T8); Veröff: SZ 2008/174
  • 5 Ob 229/11d
    Entscheidungstext OGH 14.02.2012 5 Ob 229/11d
    Auch
  • 5 Ob 113/13y
    Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 113/13y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0011588

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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