RS OGH 1972/9/7 2Ob36/72, 8Ob252/82, 2Ob135/04y, 2Ob183/06k, 2Ob21/07p, 2Ob121/14d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1972
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Norm

ABGB §1311 IIb
StVO §68

Rechtssatz

Der Gesetzgeber erlegt den Radfahrern die in § 68 StVO angeführten Verpflichtungen nicht nur zum Schutze der übrigen Straßenbenützer, sondern auch im Interesse ihrer eigenen Sicherheit auf. Die Zugehörigkeit des Schadens zum Zweckbereich der Schutznorm des § 68 Abs 2 StVO setzt daher eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer durch das Nebeneinanderfahren von Radfahrern nicht voraus.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 36/72
    Entscheidungstext OGH 07.09.1972 2 Ob 36/72
    Veröff: ZVR 1973/142 S 202
  • 8 Ob 252/82
    Entscheidungstext OGH 21.04.1983 8 Ob 252/82
    nur: Der Gesetzgeber erlegt den Radfahrern die in § 68 StVO angeführten Verpflichtungen nicht nur zum Schutze der übrigen Straßenbenützer, sondern auch im Interesse ihrer eigenen Sicherheit auf. (T1) Beisatz: Entfernen der Füße von den Pedalen. (T2) Veröff: ZVR 1984/224 S 226
  • 2 Ob 135/04y
    Entscheidungstext OGH 07.07.2005 2 Ob 135/04y
    Auch; Beisatz: Es ist nach diesen Vorschriften auch einem Fahrzeuglenker verboten, Radfahrer und Lenker von Motorfahrrädern an ihrem Fahrzeug anhängen zu lassen, um diese zu ziehen. (T3)
  • 2 Ob 183/06k
    Entscheidungstext OGH 18.01.2007 2 Ob 183/06k
    Beisatz: Die Verletzung der Schutznorm des § 68 Abs 1 Satz 1 StVO (hier: Radfahren auf der Straße anstatt auf der Radfahranlage) steht mit den beim Überholen eines Radfahrers durch ein Kraftfahrzeug entstandenen Schäden im Rechtswidrigkeitszusammenhang. (T4)
  • 2 Ob 21/07p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 21/07p
    Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2007/199
  • 2 Ob 121/14d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 121/14d
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Allein die verstärkte Blendwirkung entgegenkommender Fahrzeuge ist nicht geeignet, die Verpflichtung zur Benützung eines nur auf einer Seite einer Straße in beide Richtungen befahrbaren Radwegs aufzuheben. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0027587

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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