Norm
ABGB §1311 IIbRechtssatz
Der Gesetzgeber erlegt den Radfahrern die in § 68 StVO angeführten Verpflichtungen nicht nur zum Schutze der übrigen Straßenbenützer, sondern auch im Interesse ihrer eigenen Sicherheit auf. Die Zugehörigkeit des Schadens zum Zweckbereich der Schutznorm des § 68 Abs 2 StVO setzt daher eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer durch das Nebeneinanderfahren von Radfahrern nicht voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0027587Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.12.2014